Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittelgesetz § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.04.1984

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

römisch VIII. ABSCHNITT

Pharmareferent

Qualifikation

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDie Tätigkeit eines Pharmareferenten darf nur von Personen ausgeübt werden, die
    1. Ziffer eins
      ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Medizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie erfolgreich abgeschlossen haben oder
    2. Ziffer 2
      durch eine Prüfung nachgewiesen haben, daß ihre Berufsvorbildung im Hinblick auf die Tätigkeit eines Pharmareferenten der Berufsvorbildung gemäß Ziffer eins, gleichzuhalten ist.
  2. Absatz 2Die Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist vor einer beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsfächer, die Prüfungsvoraussetzungen und die Durchführung der Prüfung zu erlassen.
  4. Absatz 4In der Verordnung nach Absatz 3, ist jedenfalls zu bestimmen, daß
    1. Ziffer eins
      der Prüfungskommission als Mitglieder vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu bestellende Sachverständige aus den in Ziffer 2, genannten Fachgebieten sowie je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Österreichischen Ärztekammer als Beisitzer anzugehören haben,
    2. Ziffer 2
      die Prüfung zumindest die Fächer
      1. Litera a
        Allgemeine Grundlagen der Physik und Chemie,
      2. Litera b
        Anatomie und Physiologie,
      3. Litera c
        Pathologie,
      4. Litera d
        Hygiene, Medizinische Mikrobiologie und Parasitologie,
      5. Litera e
        Pharmakologie und Arzneiformenlehre,
      6. Litera f
        Pharmazeutische Chemie und Pharmakognosie und
      7. Litera g
        Arzneimittelrecht
      zu umfassen hat, und
    3. Ziffer 3
      Voraussetzung zur Ablegung der Prüfung zumindest das Vorliegen einer Berechtigung zum Besuch einer österreichischen Universität als ordentlicher Hörer darstellt.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12133245

Alte Dokumentnummer

N8198326606J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P72/NOR12133245

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