Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arzneimittelgesetz § 62a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62a

Inkrafttretensdatum

16.07.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 62 a,
  1. Absatz einsSoweit es geboten ist, um die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel und die Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung eine Betriebsordnung für den Betrieb von Apotheken zu erlassen.
  2. Absatz 2Eine Verordnung gemäß Absatz eins, hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      die Mindestgröße, Widmung, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume,
    2. Ziffer 2
      Geräte und magistrale Arbeitsplätze,
    3. Ziffer 3
      die Beschaffenheit und Kennzeichnung der Behältnisse,
    4. Ziffer 4
      die Lagerung, Prüfung, magistrale Herstellung (Rezeptur und Rezepturvorrat) und Herstellung apothekeneigener Arzneispezialitäten, Neuverblisterung und Abgabe von Arzneimitteln,
    5. Ziffer 4 a
      die Sicherstellung der pharmazeutischen Information und Beratung vor Ort bei Versorgung von immobilen Bewohnern von Altenheimen, Pflegeheimen oder sonstigen Betreuungseinrichtungen mit Arzneimitteln durch Apotheker der beliefernden Apotheke,
    6. Ziffer 5
      die Führung und Aufbewahrung von Vormerkungen und Aufzeichnungen und
    7. Ziffer 6
      die Betriebsüberprüfung.

Im RIS seit

10.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40107428

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P62a/NOR40107428

Navigation im Suchergebnis