Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 62
Inkrafttretensdatum
01.04.1984
Außerkrafttretensdatum
16.02.1994
Abkürzung
AMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
VII. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
Betriebsordnung
§ 62.
(1) Soweit es geboten ist, um die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel und die Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung Betriebsordnungen für die Betriebe der Hersteller, Depositeure, Arzneimittel-Großhändler, Arzneimittel-Vollgroßhändler und Drogisten zu erlassen.
(2) Nicht als Betriebe im Sinne des Abs. 1 gelten
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1. | Apotheken, in denen Arzneimittel ausschließlich zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher hergestellt werden, |
2. | nuklearmedizinische Institutionen oder Laboratorien, die radioaktive Arzneimittel ausschließlich zum Zwecke der unmittelbaren Anwendung am Patienten herstellen oder diese Arzneimittel an Inhaber einer Bewilligung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß dem Strahlenschutzgesetz abgeben, sowie |
3. | Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres, in denen für die ärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres Arzneimittel hergestellt werden. |
(3) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
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1. | Herstellen und Inverkehrbringen von Arzneimitteln, |
2. | Art und Umfang der Kontrolle von Arzneimitteln, wie Führung eines Kontrollabors, |
3. | Anforderungen an die Hygiene, |
4. | Beschaffenheit, Größe, Ausstattung, Widmung und Lage der Betriebsräume sowie deren Einrichtung, |
5. | Beschaffenheit der technischen Ausrüstung, |
6. | Beschaffenheit der Arbeitskleidung, |
7. | Beschaffenheit und Kennzeichnung der Behältnisse, |
8. | Führung und Aufbewahrung von Vormerkungen, Aufzeichnungen, Berichten, Proben und sonstigen Nachweisen, |
9. | Beschaffenheit und Haltung der bei der Herstellung der Arzneimittel verwendeten Tiere, |
10. | Dienstbereitschaft für Arzneimittel-Vollgroßhändler, |
11. | Lager- und Vorratshaltung, |
12. | Rücknahme, Kennzeichnung, Aussonderung oder Vernichtung von nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln. |
Anmerkung
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG),
BGBl. Nr. 76/1986
Schlagworte
Lagerhaltung
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR12133235
Alte Dokumentnummer
N8198326596J