Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittelgesetz § 60

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Abgrenzungskommission

Paragraph 60,
  1. Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz und des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie in Fragen der Abgrenzung der Verkaufsrechte im Sinne des Paragraph 59, ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eine Kommission (Abgrenzungskommission) einzurichten.
  2. Absatz 2Der Abgrenzungskommission haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakologie,
    2. Ziffer 2
      der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakognosie,
    3. Ziffer 3
      zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer,
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs,
    7. Ziffer 7
      ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    8. Ziffer 8
      ein Vertreter des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und
    9. Ziffer 9
      ein fachkundiger Bediensteter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Abgrenzungskommission sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Absatz 2, Ziffer 3 bis 8 genannten Vertreter steht den betreffenden Institutionen das Vorschlagsrecht zu.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat für die in Absatz 3, genannte Zeit einen Bediensteten seines Ministeriums mit dem Vorsitz in der Abgrenzungskommission zu betrauen.
  5. Absatz 5Für jedes Mitglied der Abgrenzungskommission sowie für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.
  6. Absatz 6Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und ihre Stellvertreter haben beschließende Stimme. Stellvertreter haben ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener Personen, die sie vertreten.
  7. Absatz 7Die Beratungen der Abgrenzungskommission sind nach einer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassenden Geschäftsordnung zu führen.
  8. Absatz 8Die Tätigkeit in der Abgrenzungskommission ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Abgrenzungskommission oder deren Stellvertretern nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

ÜR: Artikel 6, BGBl. I Nr. 78/1998

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40215328

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P60/NOR40215328

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