Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittelgesetz § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 748/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

16.02.1994

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Abgabe im Kleinverkauf

Paragraph 59,
  1. Absatz einsArzneimittel dürfen im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Apothekeneigene Arzneispezialitäten dürfen nur in der Apotheke abgegeben werden, in der sie ganz oder überwiegend hergestellt werden und deren Konzessionär, Pächter oder verantwortlicher Leiter Zulassungsinhaber dieser apothekeneigenen Arzneispezialität ist.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie haben durch gemeinsame Verordnung jene Arzneimittel zu bestimmen, die selbst bei einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren nicht bestimmungsgemäßen Verwendung keine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Mensch oder Tier besorgen lassen und die daher im Kleinverkauf auch durch Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer die Herstellung von Stoffen und Präparaten gemäß Paragraph 220, Absatz eins, Ziffer eins, oder die Imprägnierung von Verbandmaterial gemäß Paragraph 220, Absatz eins, Ziffer 4, der Gewerbeordnung 1973 umfassenden Konzession oder einer Konzession für das Drogistengewerbe (Paragraph 223, der Gewerbeordnung 1973) berechtigt sind, abgegeben werden dürfen. Soweit es sich bei diesen Arzneimitteln um Kontaktlinsenflüssigkeiten handelt, dürfen diese im Kleinverkauf auch durch Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen der Kontaktlinsen gemäß Paragraph 236 a, der Gewerbeordnung 1973 umfassenden Konzession berechtigt sind, abgegeben werden.
  4. Absatz 4Arzneispezialitäten, die ausschließlich wirksame Bestandteile enthalten, die in einer Verordnung gemäß Absatz 3, angeführt sind, dürfen gemäß Absatz 3, abgegeben werden, es sei denn, der Bundeskanzler bestimmt durch Bescheid, daß diese wegen einer Gefährdungsmöglichkeit, die sich auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder einer bestimmten Indikation ergibt, im Kleinverkauf den Apotheken vorbehalten ist.

  1. Absatz 4 aDer Bundeskanzler kann über Antrag des Zulassungsinhabers durch Bescheid Arzneispezialitäten, die dem Absatz 4, nicht entsprechen, vom Apothekenvorbehalt ausnehmen, wenn eine Gefährdung auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder der vorgesehenen Indikation nicht zu besorgen ist. Ein solcher Bescheid ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
  2. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Fütterungsarzneimittel nach Maßgabe des Paragraph 57, Absatz 4,,
    2. Ziffer 2
      Arzneimittel im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, und
    3. Ziffer 3
      medizinische Gase.
    Medizinische Gase dürfen im Kleinverkauf auch von Gewerbetreibenden abgegeben werden, die gemäß der Gewerbeordnung 1973 zur Abgabe von komprimierten technischen Gasen im Kleinverkauf berechtigt sind.
  3. Absatz 6Die Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung ist verboten.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12133232

Alte Dokumentnummer

N8198326593J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P59/NOR12133232

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