(3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie haben durch gemeinsame Verordnung jene Arzneimittel zu bestimmen, die selbst bei einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren nicht bestimmungsgemäßen Verwendung keine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Mensch oder Tier besorgen lassen und die daher im Kleinverkauf auch durch Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer die Herstellung von Stoffen und Präparaten gemäß § 220 Abs. 1 Z 1 oder die Imprägnierung von Verbandmaterial gemäß § 220 Abs. 1 Z 4 der Gewerbeordnung 1973 umfassenden Konzession oder einer Konzession für das Drogistengewerbe (§ 223 der Gewerbeordnung 1973) berechtigt sind, abgegeben werden dürfen. Soweit es sich bei diesen Arzneimitteln um Kontaktlinsenflüssigkeiten handelt, dürfen diese im Kleinverkauf auch durch Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen der Kontaktlinsen gemäß § 236a der Gewerbeordnung 1973 umfassenden Konzession berechtigt sind, abgegeben werden.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie haben durch gemeinsame Verordnung jene Arzneimittel zu bestimmen, die selbst bei einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren nicht bestimmungsgemäßen Verwendung keine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Mensch oder Tier besorgen lassen und die daher im Kleinverkauf auch durch Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer die Herstellung von Stoffen und Präparaten gemäß Paragraph 220, Absatz eins, Ziffer eins, oder die Imprägnierung von Verbandmaterial gemäß Paragraph 220, Absatz eins, Ziffer 4, der Gewerbeordnung 1973 umfassenden Konzession oder einer Konzession für das Drogistengewerbe (Paragraph 223, der Gewerbeordnung 1973) berechtigt sind, abgegeben werden dürfen. Soweit es sich bei diesen Arzneimitteln um Kontaktlinsenflüssigkeiten handelt, dürfen diese im Kleinverkauf auch durch Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen der Kontaktlinsen gemäß Paragraph 236 a, der Gewerbeordnung 1973 umfassenden Konzession berechtigt sind, abgegeben werden.