§ 56.Paragraph 56,
Arzneimittelwerbung, die für Anwender oder für Apotheker bestimmt ist, hat, sofern sie
für Arzneispezialitäten betrieben wird, für die gemäß § 10 eine Fachinformation zu veröffentlichen ist, undfür Arzneispezialitäten betrieben wird, für die gemäß Paragraph 10, eine Fachinformation zu veröffentlichen ist, und
in Druckschriften erfolgt,
in deutlich lesbarer Form den vollen Wortlaut der Textabschnitte der Fachinformation gemäß § 10 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 9, 10 und 17 bis 19 zu enthalten. Die Textabschnitte gemäß § 10 Abs. 2 Z 11 bis 13 und 15 dürfen durch den Hinweis ersetzt werden, daß diese Informationen der veröffentlichten Fachinformation zu entnehmen sind.in deutlich lesbarer Form den vollen Wortlaut der Textabschnitte der Fachinformation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4, 9, 10 und 17 bis 19 zu enthalten. Die Textabschnitte gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 11 bis 13 und 15 dürfen durch den Hinweis ersetzt werden, daß diese Informationen der veröffentlichten Fachinformation zu entnehmen sind.