Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittelgesetz § 55b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55b

Inkrafttretensdatum

02.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Naturalrabatte

Paragraph 55 b,
  1. Absatz einsDie Gewährung, das Anbieten und das Versprechen von Naturalrabatten an zur Verschreibung oder Abgabe berechtigte Personen ist verboten, sofern es sich dabei um Arzneimittel handelt, die im vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex enthalten sind.
  2. Absatz 2Das Fordern, das sich Versprechen lassen oder das Annehmen von durch Absatz eins, erfassten Naturalrabatten durch die zur Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40071259

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P55b/NOR40071259

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