Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arzneimittelgesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 107/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

17.02.1994

Außerkrafttretensdatum

01.01.2006

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 54,
  1. Absatz einsArzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, hat, sofern in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Arzneimittels und die wissenschaftlich übliche Bezeichnung des Wirkstoffes, sofern das Arzneimittel nur einen Wirkstoff enthält,
    2. Ziffer 2
      die für die sinnvolle Anwendung des Arzneimittels unerläßliche Information und
    3. Ziffer 3
      einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis darauf, daß Arzneimittel neben Wirkungen auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen können und daher die Gebrauchsinformation genau zu beachten oder der Rat eines Arztes oder Apothekers einzuholen ist. Erfolgt die Werbung über akustische oder audiovisuelle Medien, so muß dieser Hinweis akustisch deutlich wahrnehmbar sein.
  2. Absatz 2Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, muß nicht den Anforderungen des Absatz eins, entsprechen, wenn die Werbung ausschließlich aus der Bezeichnung einer Arzneispezialität (Erinnerungswerbung) besteht, es sei denn, es handelt sich um
    1. Ziffer eins
      Werbung über akustische oder audiovisuelle Medien oder
    2. Ziffer 2
      Werbung für Arzneispezialitäten, die der sportlichen Leistungssteigerung dienen.
    Sofern die Erinnerungswerbung über Plakate oder Inserate erfolgt, ist der Hinweis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12137145

Alte Dokumentnummer

N8199433836J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P54/NOR12137145

Navigation im Suchergebnis