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H)
Arzneimittelgesetz § 53
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2023
§ 52 am 31.12.2023
§ 54 am 31.12.2023
Alle Fassungen
§ 53 heute
§ 53 gültig ab 01.01.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023
§ 53 gültig von 13.03.2013 bis 31.12.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2013
§ 53 gültig von 02.01.2006 bis 12.03.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005
§ 53 gültig von 17.02.1994 bis 01.01.2006
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 107/1994
§ 53 gültig von 01.04.1984 bis 16.02.1994
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1983
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 48/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
13.03.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
AMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 53.
Paragraph 53,
(1)
Absatz eins
Laienwerbung darf keine Elemente enthalten, die
1.
Ziffer eins
bildliche Darstellungen im Zusammenhang mit Angehörigen der Heilberufe oder Einrichtungen des Gesundheitswesens aufweisen,
2.
Ziffer 2
eine ärztliche Untersuchung oder einen chirurgischen Eingriff als überflüssig erscheinen lassen, insbesondere dadurch, dass sie eine Diagnose anbieten oder eine Behandlung auf dem Korrespondenzweg empfehlen,
3.
Ziffer 3
nahelegen, dass die Wirkung des Arzneimittels ohne Nebenwirkungen garantiert wird oder einer anderen Behandlung oder einem anderen Arzneimittel entspricht oder überlegen ist,
4.
Ziffer 4
nahelegen, dass die normale gute Gesundheit des Patienten durch die Anwendung des Arzneimittels verbessert werden könnte,
5.
Ziffer 5
nahelegen, dass die normale gute Gesundheit des Patienten im Falle der Nichtanwendung des Arzneimittels beeinträchtigt werden könnte,
6.
Ziffer 6
ausschließlich oder hauptsächlich für Kinder bestimmt sind,
7.
Ziffer 7
sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, im Gesundheitswesen tätigen Personen oder Personen beziehen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen könnten,
8.
Ziffer 8
das Arzneimittel einem Lebensmittel, einem kosmetischen Mittel oder anderen Gebrauchsgütern gleichsetzen,
9.
Ziffer 9
nahelegen, die Sicherheit oder Wirksamkeit des Arzneimittels sei darauf zurückzuführen, dass es sich um ein „Naturprodukt“ handle,
10.
Ziffer 10
durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung der Anamnese zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten könnten,
11.
Ziffer 11
sich in missbräuchlicher, besorgniserregender oder irreführender Weise auf Genesungsbescheinigungen beziehen,
12.
Ziffer 12
in missbräuchlicher, besorgniserregender oder irreführender Weise bildliche Darstellungen der Veränderungen des menschlichen oder tierischen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen oder der Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwenden,
13.
Ziffer 13
darauf hinwirken, rezeptpflichtige Arzneimittel im Fernabsatz zu beziehen.
(2)
Absatz 2
Laienwerbung darf einen Hinweis auf die Zulassung oder Registrierung enthalten, sofern dabei ausschließlich auf die Tatsache der Zulassung oder Registrierung Bezug genommen wird und ein solcher Hinweis nicht dazu geeignet ist, bei Verbrauchern eine falsche Vorstellung im Hinblick auf Sicherheit und Wirksamkeit der betreffenden Arzneispezialität hervorzurufen.
(3)
Absatz 3
Die Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder von Gutscheinen dafür ist unzulässig. Ebenso ist die Durchführung von Gewinnspielen unzulässig, sofern diese in einem Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln stehen.
Im RIS seit
12.03.2013
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR40148013
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P53/NOR40148013
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