Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50a
Inkrafttretensdatum
02.01.2006
Außerkrafttretensdatum
15.07.2009
Abkürzung
AMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 50a.Paragraph 50 a,
(1)Absatz einsWerbung für Arzneimittel darf nur für
zugelassene Arzneispezialitäten,
registrierte traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten,
registrierte homöopathische Arzneispezialitäten,
Arzneispezialitäten, für die eine Genehmigung zum Vertrieb im Parallelimport erteilt wurde, und
Arzneispezialitäten gemäß § 7 Abs. 2Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 7, Absatz 2,
betrieben werden.
(2)Absatz 2Werbung für registrierte homöopathische Arzneispezialitäten darf nur Angaben enthalten, die in § 17a angeführt sind.Werbung für registrierte homöopathische Arzneispezialitäten darf nur Angaben enthalten, die in Paragraph 17 a, angeführt sind.
(3)Absatz 3Werbung für Arzneimittel muss die Eigenschaften der Arzneispezialität objektiv und ohne Übertreibung darstellen und darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die
dem Arzneimittel eine über seine tatsächliche Wirkung hinausgehende Wirkung beilegen,
fälschlich den Eindruck erwecken, dass ein Erfolg regelmäßig erwartet werden kann, oder
nicht mit Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften - SPC) vereinbar sind.
Schlagworte
Gebrauchsinformation
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR40071252