Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittelgesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 107/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

17.02.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDie Ethikkommission muß durch den Prüfer über etwaige nachträgliche Änderungen des Prüfplanes und über alle schwerwiegenden unerwümschten Ereignisse, die während der klinischen Prüfung auftreten, informiert werden. Darüber hinaus muß die Ethikkommission durch den Prüfer auch im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, informiert werden. Bei Änderungen, die möglicherweise zu einer Erhöhung des Risikos führen, muß die Ethikkommission neu befaßt werden.
  2. Absatz 2Die Ethikkommission hat anhand der eingereichten Unterlagen insbesondere zu beurteilen:
    1. Ziffer eins
      die Eignung des Prüfers im Hinblick auf seine fachliche Qualifikation und Erfahrung,
    2. Ziffer 2
      vorhandene Einrichtungen und Personen,
    3. Ziffer 3
      den Prüfplan im Hinblick auf die Ziele der Prüfung und seine wissenschaftliche Aussagekraft sowie die Beurteilung des Nutzen/Risiko-Verhältnisses,
    4. Ziffer 4
      die Art und Weise, in der die Rekrutierung der Versuchspersonen durchgeführt wird und in der Aufklärung und Zustimmung zur Teilnahme erfolgen,
    5. Ziffer 5
      die Vorkehrungen, die hinsichtlich der Versicherung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 getroffen wurden.
  3. Absatz 3Die Ethikkommission hat ihre Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten unter Bezugnahme auf die eingereichten Unterlagen protokolliert in schriftlicher Form abzugeben.
  4. Absatz 4Bei Meldung eines schwerwiegenden unerwünschten Ereignisses hat die zuständige Ethikkommission dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12137134

Alte Dokumentnummer

N8199433825J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P41/NOR12137134

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