dem Bundeskanzleramt unter Hinweis auf das ihm gemäß § 34 vorliegende Gutachten den voraussichtlichen Beginn der klinischen Prüfung mitzuteilen.dem Bundeskanzleramt unter Hinweis auf das ihm gemäß Paragraph 34, vorliegende Gutachten den voraussichtlichen Beginn der klinischen Prüfung mitzuteilen.