(4)Absatz 4Die Prüfungsteilnehmer, gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB), müssen über den Versicherungsschutz im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 11 informiert werden.Die Prüfungsteilnehmer, gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter (Paragraph 1034, ABGB), müssen über den Versicherungsschutz im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 11, informiert werden.