Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittelgesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 107/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

17.02.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Aufklärung und Einwilligung

  § 38. (1) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf, sofern

§ 39 Abs. 3 und die §§ 42 und 43 nichts anderes bestimmen, nur

durchgeführt werden, wenn die Versuchsperson durch einen Arzt über Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risken der klinischen Prüfung aufgeklärt worden ist und die Versuchsperson ihre Einwilligung hiezu erteilt hat. Die Einwilligung ist nur rechtswirksam, wenn die Versuchsperson geschäftsfähig und in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Gefahren der klinischen Prüfung einzusehen und ihren Willen danach zu bestimmen.

  1. Absatz 2Die Einwilligung im Sinne des Absatz eins, darf jederzeit widerrufen werden. Sind für die Durchführung der klinischen Prüfung mehrere Einwilligungen erforderlich, so darf die klinische Prüfung an dieser Person nicht fortgesetzt werden, wenn auch nur eine dieser Einwilligungen widerrufen wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12137131

Alte Dokumentnummer

N8199433822J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P38/NOR12137131

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