(1)Absatz eins„Klinische Prüfung“ ist eine systematische Untersuchung eines Arzneimittels an Versuchspersonen, die mit dem Ziel durchgeführt wird,
Wirkungen zu entdecken oder zu verifizieren,
unerwünschte Arzneimittelwirkungen zu identifizieren oder
Absorption, Verteilung, Metabolismus oder Ausscheidung des Arzneimittels zu untersuchen,
uns damit die Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit des Arzneimittels sicherzustellen. Keine klinische Prüfung ist die Anwendungsbeobachtung im Sinne des Abs. 2.uns damit die Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit des Arzneimittels sicherzustellen. Keine klinische Prüfung ist die Anwendungsbeobachtung im Sinne des Absatz 2,