Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittelgesetz § 25a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25a

Inkrafttretensdatum

04.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Abverkaufsfristen nach Änderung oder Rechtsübergang

Paragraph 25 a,
  1. Absatz einsArzneispezialitäten, an denen Änderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 oder gemäß Paragraphen 24, oder 25 durchgeführt werden, dürfen ohne diese Änderung
    1. Ziffer eins
      vom pharmazeutischen Unternehmer innerhalb eines Jahres nach behördlicher Genehmigung oder Meldung dieser Änderung,
    2. Ziffer 2
      von anderen zur Abgabe Berechtigten bis zum jeweiligen Verfalldatum der Arzneispezialität
    in Verkehr gebracht werden, es sei denn, diese Übergangsfrist ist aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nicht vertretbar.
  2. Absatz 2Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport haben alle zur Wahrung der Übereinstimmung im Sinne des Paragraph 10 c, erforderlichen Änderungen innerhalb der Frist, die dem pharmazeutischen Unternehmer gemäß Absatz eins, eingeräumt ist, nachzuvollziehen.

Im RIS seit

05.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40153277

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P25a/NOR40153277

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