Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittelgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 748/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

16.02.1994

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Änderungen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsJede Änderung der Daten, die für die Zulassung maßgebend waren, ist dem Bundeskanzleramt unverzüglich mitzuteilen. Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, bedarf jede Änderung an einer Arzneispezialität, deren Handelspackung, Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation der Zulassung durch den Bundeskanzler.
  2. Absatz 2Änderungen
    1. Ziffer eins
      der Packungsgrößen einer Arzneispezialität sowie der Angaben über Inhaltsmenge und Packungsgrößen auf Kennzeichnung, Gebrauchs- und Fachinformation,
    2. Ziffer 2
      von Name, Firma oder Sitz des Herstellers oder Depositeurs auf Kennzeichnung, Gebrauchs- und Fachinformation und
    3. Ziffer 3
      der Angaben über die Haltbarkeit in Kennzeichnung und Fachinformation
    unterliegen nicht der Zulassung.
  3. Absatz 3Änderungen der
    1. Ziffer eins
      Kennzeichnung betreffend Angaben gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 und 13,
    2. Ziffer 2
      Gebrauchsinformation betreffend Einschränkungen der Anwendungsgebiete gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 9, oder Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 10 bis 14 und Absatz 3, Ziffer 2,, 3 und 5 und
    3. Ziffer 3
      Fachinformation betreffend Einschränkungen der Anwendungsgebiete gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 9, oder Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 10 bis 13 und 15 sowie Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 und 9
    unterliegen nicht der Zulassung, sofern diese Änderungen ausschließlich im Hinblick auf eine verbesserte Produktsicherheit erforderlich sind.
  4. Absatz 4Bei Änderungen gemäß Absatz 2 und 3 sind dem Bundeskanzleramt unverzüglich die vollständigen neuen Texte vorzulegen.
  5. Absatz 5Einem Antrag gemäß Absatz eins, oder einer Mitteilung gemäß Absatz 2, oder 3 sind jene Muster und Unterlagen anzuschließen, die eine Beurteilung der Änderung ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12133194

Alte Dokumentnummer

N8198326555J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P24/NOR12133194

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