(13)Absatz 13„Pharmareferenten“ sind Personen, die Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Apotheker oder im § 59 Abs. 3 genannte Gewerbetreibende aufsuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren.„Pharmareferenten“ sind Personen, die Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Apotheker oder im Paragraph 59, Absatz 3, genannte Gewerbetreibende aufsuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren.