§ 19.Paragraph 19,
Einem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität im Sinne des § 26 Abs. 1 müssen Substanzproben gemäß § 15 Abs. 1 Z 12 nicht beigefügt werden. Einem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, müssen Substanzproben gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 12, nicht beigefügt werden.