Bundesrecht konsolidiert

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Dorotheumsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dorotheumsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

21.02.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Ab 1. Jänner 1979 kommt der Bund für die Pensionsansprüche der in den Paragraphen 14 und 15 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1968,, genannten Bediensteten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen auf, die diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des Dorotheums-Bedienstetengesetzes gegen das Dorotheum gehabt haben. Der ruhegenußfähige Monatsbezug der Dorotheumsbediensteten des Ruhestandes ändert sich ab 1. Jänner 1979 um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf ändert.
  2. Absatz 2,Ab 1. Jänner 1979 ist das Bundesrechenamt für die öffentlich-rechtlich Bediensteten des Dorotheums, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen Dienstbehörde. Gegen Bescheide der Dienstbehörde steht die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen offen.

Im RIS seit

04.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10006629

Dokumentnummer

NOR40255109

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/66/P4/NOR40255109

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