Bundesrecht konsolidiert

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Dorotheumsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dorotheumsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 758/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 4, (1) Ab 1. Jänner 1979 kommt der Bund für die Pensionsansprüche der in den Paragraphen 14 und 15 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1968,, genannten Bediensteten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen auf, die diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des Dorotheums-Bedienstetengesetzes gegen das Dorotheum gehabt haben. Der ruhegenußfähige Monatsbezug der Dorotheumsbediensteten des Ruhestandes ändert sich ab 1. Jänner 1979 um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf ändert.

  1. Absatz 2,Ab 1. Jänner 1979 ist das Bundespensionsamt für die öffentlich-rechtlich Bediensteten des Dorotheums, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen Dienstbehörde. Gegen Bescheide der Dienstbehörde steht die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen offen.
  2. Absatz 3,Auf die von Absatz eins, erfaßten Pensionsansprüche sind die Bestimmungen über den Beitrag gemäß Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 340/1965

Gesetzesnummer

10006629

Dokumentnummer

NOR12088229

Alte Dokumentnummer

N5199659430J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/66/P4/NOR12088229

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