Bundesrecht konsolidiert

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Dorotheumsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dorotheumsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.05.1996

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Ab 1. Jänner 1979 kommt der Bund für die Pensionsansprüche der in den Paragraphen 14 und 15 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1968,, genannten Bediensteten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen auf, die diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des Dorotheums-Bedienstetengesetzes gegen das Dorotheum gehabt haben. Der ruhegenußfähige Monatsbezug der Dorotheumsbediensteten des Ruhestandes ändert sich ab 1. Jänner 1979 um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf ändert.
  2. Absatz 2,Ab 1. Jänner 1979 ist das Bundesrechenamt für die öffentlich-rechtlich Bediensteten des Dorotheums, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen Dienstbehörde. Gegen Bescheide der Dienstbehörde steht die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen offen.
  3. Absatz 3,Auf die vom Absatz 1 erfaßten Pensionsansprüche ist das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, - einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den Paragraphen 13 a bis 13 d - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10006629

Dokumentnummer

NOR12072505

Alte Dokumentnummer

N5197925522L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/66/P4/NOR12072505

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