Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 103
Inkrafttretensdatum
01.08.1974
Außerkrafttretensdatum
31.12.1988
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
3. Gebundene Gewerbe
§ 103. (1) Gebundene Gewerbe (§ 6 Z. 2) sind die unter den lit. a bis c angeführten Gewerbe, deren Ausübung an den Nachweis der Befähigung in der dort jeweils angegebenen Art gebunden ist:
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule, über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges, über eine erfolgreich abgelegte Prüfung, über eine fachliche Tätigkeit:
Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik;
Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte;
Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Oberstufe;
Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Unterstufe;
Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen;
Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe;
Technische Büros (Beratung, Verfassung von Plänen und Berechnungen von technischen Anlagen und Einrichtungen, ferner von Maschinen und Werkzeugen) auf den Gebieten des Maschinenbaues, der Elektrotechnik, der technischen Chemie, der technischen Physik, des Berg- und Hüttenwesens, des Schiffsbaues, der Kulturtechnik sowie auf sonstigen bestimmten Fachgebieten;
Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung, über eine erfolgreich abgelegte sonstige Prüfung, über den erfolgreichen Besuch einer Schule, über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges, über eine fachliche Tätigkeit:
Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel;
Berater in Versicherungsangelegenheiten;
Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren;
Buch-, Kunst- und Musikalienhandel (Handel mit vervielfältigten Schriften und vervielfältigten bildlichen Darstellungen);
Buch-, Kunst- und Musikalienverlag (Übernahme von Werken der Literatur, bildenden Kunst und Tonkunst zur Vervielfältigung und zum Vertrieb);
Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen;
Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke;
Erzeuger von kosmetischen Artikeln und Parfümeriewaren;
Erzeuger künstlicher Mineralwässer und künstlicher Mineralwasserprodukte;
Erzeuger von Lebensmittelkonserven aller Art und tiefgekühlten Lebensmitteln;
Erzeuger von Margarine, Pflanzenspeisefetten und Speiseölen;
Filmproduktion (Herstellung von zur öffentlichen Aufführung bestimmten Filmen);
Fotohandel (Handel mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial);
Gold-, Silber- und Perlensticker;
Handelsgewerbe (§§ 106 und 107) mit Ausnahme der konzessionierten Handelsgewerbe, des Antiquitäten- und Kunstgegenständehandels (Z. 1), des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels (Z. 6), des Fotohandels (Z. 18), des Betriebes von Tankstellen (lit. c Z. 4), des Kleinhandels mit Brennstoffen und Brennmaterial (lit. c Z. 10), des Marktfahrergewerbes (lit. c Z. 13), sowie der gemäß § 105 ausgenommenen Handelsgewerbe;
Hohlglasveredler, einschließlich der Glasgraveure;
Molkereien und Käsereien;
Rauhwarenzurichter und Rauhwarenfärber;
Schädlingsbekämpfer im Pflanzenbau (außer mit hochgiftigen Gasen);
Schönheitspfleger (Kosmetiker);
Schriftgießer (Druckletternerzeuger);
Stempelerzeuger und Flexografen;
Verlegen, ausgenommen Verspannen und Spalieren, von Belägen aus Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie von textilen Belägen;
Wärme-, Kälte- und Schallisolierer;
Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit:
Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser;
Abschleifen und Versiegeln von Fußböden;
Betrieb von Tankstellen (Verkauf von Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen);
Bürsten- und Pinselmacher;
Garagierungsgewerbe (Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen);
Instandsetzen von Schuhen;
Kleinhandel mit Brennstoffen und Brennmaterial;
Korb- und Flechtwarenerzeuger;
Maler für Industrieerzeugnisse;
Maschinstricker und Wirker;
Steinholzleger und Spezialestrichhersteller;
Übernahme von Arbeiten für die Gewerbe der Chemischputzer oder der Färber;
Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers;
Wäscher und Wäschebügler;
Wermut-, Dessert-, Schaum- und Perlweinerzeuger;
Zimmer- und Gebäudereiniger.
(2) Die im Abs. 1 lit. a und b jeweils angeführten Arten des Nachweises der Befähigung können in Verbindung untereinander oder - vom Nachweis einer fachlichen Tätigkeit abgesehen - auch für sich allein vorgeschrieben werden (§ 22). Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung und über den erfolgreichen Besuch einer Schule (Abs. 1 lit. b) dürfen nicht in Verbindung miteinander vorgeschrieben werden.
Schlagworte
Antiquitätenhandel, Buchhandel, Kunsthandel, Buchverlag, Kunstverlag,
Mineralwasser, Goldsticker, Silbersticker, Zimmerreiniger,
Wärmeisolierer, Kälteisolierer, Bürstenmacher, Korbwarenerzeuger,
Wermuterzeuger, Dessertweinerzeuger, Schaumweinerzeuger, Hufbeschlag
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070086
Alte Dokumentnummer
N5197418485S