Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 170

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 170

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

04.04.2020

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 170,
  1. Absatz einsDie Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung nach diesem Gesetz sowie der Behindertenvertrauenspersonen nach Paragraph 22 a, BEinstG, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 30. April 2020 endet, verlängert sich bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs der betrieblichen Interessenvertretung, das nach dem 30. April 2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist.
  2. Absatz 2Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist nach Paragraphen 105, Absatz 4, oder 107 wird bis 30. April 2020 gehemmt.
  3. Absatz 3Betriebsvereinbarungen nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 13, in Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit können auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs, ausgenommen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr, und von Zeitguthaben treffen.
  4. Absatz 4Die Regelungen der Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.

Im RIS seit

24.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40221509

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P170/NOR40221509

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