Bundesrecht konsolidiert

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Rezeptpflichtgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rezeptpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 413/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.01.2006

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Abkürzung

RezeptPG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft durch Verordnung zu bestimmen, welche Arzneimittel auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährden können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet werden und welche deshalb nur auf Grund einer Verschreibung (Rezept) eines Arztes, Zahnarztes, Tierarztes, Dentisten oder persönlich an eine Hebamme abgegeben werden dürfen. Dabei ist vor allem auch zu beachten, dass vor dem Hintergrund des Informationsgehalts von Kennzeichnung und Gebrauchsinformation sowie der Beratungsfunktion von Arzt und Apotheker der Gebrauch von nicht verschreibungspflichtigen Arzneispezialitäten im Falle geringfügiger Beschwerden angezeigt sein kann, dies jedoch unter Berücksichtigung vor allem der notwendigen Behandlungsdauer sowie der besonderen Anforderungen im Hinblick auf bestimmte Verbrauchergruppen.
  2. Absatz 2An Hebammen dürfen solche Arzneimittel abgegeben werden, zu deren Bezug sie auf Grund einer Anforderung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, berechtigt sind.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat in einer Verordnung gemäß Absatz eins, auch festzulegen, in welchem Umfang die Arzneimittel der Verschreibungspflicht unterliegen.
  4. Absatz 3 aWurde eine Änderung der Zulassung im Sinne einer Rezeptfreistellung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetz bewilligt, so dürfen die dazu herangezogenen Daten signifikanter nichtklinischer oder klinischer Versuche für den Zeitraum von einem Jahr nach Rechtskraft des Bescheides nicht als Basis für die Änderung einer Verordnung gemäß Absatz eins, im Hinblick auf den betreffenden Wirkstoff herangezogen werden.
  5. Absatz 4Arzneimittel dürfen nur entsprechend ihrer gemäß Paragraph 2, oder in einer Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegten Einstufung in Verkehr gebracht werden.
  6. Absatz 5Arzneimittel, die der Verschreibungspflicht unterliegen, dürfen, sofern es sich nicht um die Abgabe durch Hersteller, Depositeure oder Arzneimittelgroßhändler (Paragraphen 57 und 58 des Arzneimittelgesetzes) handelt, nur in Apotheken zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10010351

Dokumentnummer

NOR40071726

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/413/P1/NOR40071726

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