Bundesrecht konsolidiert

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Oberster Gerichtshof § 15

Kurztitel

Oberster Gerichtshof

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 328/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OGHG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Text

Entscheidungsdokumentation Justiz

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) einzurichten, in die
    1. Ziffer eins
      Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (Volltexte), die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen, sowie
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 14, Absatz eins, aufbereitete Entscheidungen (Rechtssätze) und andere Texte
    aufzunehmen sind. In Zweifelsfällen entscheidet bei Rechtssätzen der jeweilige Senatsvorsitzende, ansonsten der Leiter des Evidenzbüros.
  2. Absatz 2Der erkennende Senat kann bei der Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war, anordnen, dass die Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn ansonst die Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und auf eine Sicherung vor Missbrauch durch Verordnung insbesondere festzulegen,
    1. Ziffer eins
      welche Übermittlungsstellen für die Abfrage einzurichten und
    2. Ziffer 2
      welche Bedingungen für einen sicheren Betrieb der Entscheidungsdokumentation Justiz einzuhalten
    sind.
  4. Absatz 4In der Entscheidungsdokumentation Justiz sind Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.
  5. Absatz 5Anordnungen nach dem Absatz 4, hat der erkennende Senat bei der Beschlussfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.
  6. Absatz 6Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Entscheidungsdokumentation Justiz haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR40020374

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/328/P15/NOR40020374

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