Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 132a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 660/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 132a

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

29.12.1989

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Bezugsbereich: ab 1.1.1982 (Abschn. VI, Art. II, BGBl. Nr. 620/1981)

Text

Paragraph 132 a,
  1. Absatz einsUnternehmer (Paragraph 2, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223) haben unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg zu erteilen über
    1. Ziffer eins
      ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 dem Leistungsempfänger oder einem an dessen Stelle die Gegenleistung ganz oder teilweise erbringenden Dritten,
    2. Ziffer 2
      empfangene Bargeldzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 dem die Bargeldzahlung Leistenden; als Bargeldzahlung gilt auch die Hingabe von Barschecks sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes Statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.
    Diese Verpflichtung kann im Falle einer Organschaft (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, des Umsatzsteuergesetzes 1972) auch von der Organgesellschaft, im Falle einer Unternehmereinheit im Sinne des Umsatzsteuerrechtes auch von einer der in der Unternehmereinheit zusammengeschlossenen Personengesellschaften (Personengemeinschaften) erfüllt werden.
    Wurden für eine Lieferung oder sonstige Leistung vor Ablauf der Frist des Absatz 9, über die gesamte Gegenleistung bereits Belege nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, erteilt, so kann die Erteilung eines weiteren Beleges entfallen.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung nach Absatz eins, Ziffer eins, entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      der zivilrechtliche Preis des Gegenstandes der Lieferung oder sonstigen Leistung,
    2. Ziffer 2
      beim Tausch, tauschähnlichen Umsatz oder bei Hingabe an Zahlungs Statt der gemeine Wert (Paragraph 10, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) der Gegenleistung,
    3. Ziffer 3
      bei Dauerschuldverhältnissen der zivilrechtliche Preis für die im vereinbarten Entgeltsentrichtungszeitraum zu erbringenden Lieferungen oder sonstigen Leistungen
    den Betrag von 500 S nicht übersteigt. Diese Betragsgrenze darf nicht dadurch umgangen werden, daß eine einheitliche Leistung geteilt oder eine Leistung auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses in kürzeren als den für die Entgeltsentrichtung vereinbarten Zeiträumen abgerechnet wird. Zu den einheitlichen Leistungen zählen insbesondere die Lieferung einer Gesamtsache, einer Sacheinheit oder einer zusammengesetzten Sache; eine Lieferung gleichartiger Sachen, die nach Zahl, Maß oder Gewicht bezeichnet werden, gilt nicht als einheitliche Leistung im Sinne dieser Bestimmung.
    Die Verpflichtung nach Absatz eins, Ziffer 2, entfällt, wenn die Bargeldzahlung den Betrag von 500 S nicht übersteigt. Diese Betragsgrenze darf nicht dadurch umgangen werden, daß die Entgegennahme eines Betrages wie die Entgegennahme von Teilbeträgen behandelt wird.
    Beträge in fremder Währung sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1972, im Falle des Absatz 5, zweiter Satz jedoch bezogen auf den Tag der Anboterstellung, umzurechnen.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung nach Absatz eins, entfällt ferner
    1. Ziffer eins
      wenn dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbringenden Unternehmer eine Gutschrift (Absatz 5 und 6) vom Leistungsempfänger erteilt wird;
    2. Ziffer 2
      für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden;
    3. Ziffer 3
      für Umsätze von inländischen amtlichen Wertzeichen, Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln, Umsätze im Einlagengeschäft, Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und sonstige Leistungen im Emissionsgeschäft;
    4. Ziffer 4
      für Banken, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen hinsichtlich ihrer Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 8, Litera a und f des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie ihrer Umsätze von Geldforderungen, im Kontokorrentverkehr, im Zusammenhang mit dem Inkasso von Handelspapieren, im Depotgeschäft, von Wertpapieren und im Zusammenhang mit Optionsgeschäften mit Wertpapieren einschließlich der Vermittlung der beiden letztgenannten Umsätze.
  4. Absatz 4Wird für eine Lieferung oder sonstige Leistung die Gegenleistung im Hinblick auf ein Versicherungsverhältnis zum Teil von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung oder von Versicherungsunternehmen erbracht, so kann die Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, auch in der Weise erfüllt werden, daß mehrere Belege nach Maßgabe der Anteile an der Gegenleistung erteilt werden.
  5. Absatz 5Belege im Sinne dieser Vorschrift sind Urkunden, mit denen über Lieferungen oder sonstige Leistungen abgerechnet wird (wie insbesondere Rechnungen, Frachtbriefe, Versicherungsscheine, Berechtigungsausweise) oder mit denen erfolgte Bargeldzahlungen bestätigt werden (wie insbesondere Quittungen). Ein Anbot zu einer Lieferung oder sonstigen Leistung wird mit der Annahme durch den Leistungsempfänger zum Beleg.

    Gutschriften im Sinne dieser Vorschrift sind Urkunden, mit denen Leistungsempfänger über an sie ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen abrechnen.

  6. Absatz 6Belege und Gutschriften haben mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine eindeutige Bezeichnung des Unternehmers oder desjenigen, der gemäß Absatz eins, zweiter Satz an Stelle des Unternehmers einen Beleg erteilen kann;
    2. Ziffer 2
      den Ausstellungstag, im Falle des Absatz 5, zweiter Satz den Tag der Anboterstellung. Statt des Ausstellungstages kann bei Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, auch der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung angegeben werden. Eine Datumsangabe kann bei fortlaufend numerierten Berechtigungsausweisen (wie insbesondere Eintrittskarten, Fahrausweisen) entfallen, wenn die vollständige Erfassung der aufgelegten Berechtigungsausweise gewährleistet ist;
    3. Ziffer 3
      bei Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eine Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder der Art und des Umfanges der sonstigen Leistung;
    4. Ziffer 4
      bei Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, den zivilrechtlichen Preis des Gegenstandes der Lieferung oder sonstigen Leistung bezogen auf den Zeitpunkt der Ausstellung, wobei es genügt, daß dieser Preis auf Grund der Angaben rechnerisch ermittelbar ist; beim Tausch, tauschähnlichen Umsatz und bei Hingabe an Zahlungs Statt genügt die Anführung der Gegenleistung. Bei Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist der Betrag der Bargeldzahlung anzuführen.
  7. Absatz 7Die im Absatz 6, Ziffer eins und 3 geforderten Angaben können auch durch Symbole oder Schlüsselzahlen ausgedrückt sein, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus dem Beleg (der Gutschrift) oder anderen bei dem die Lieferung oder die sonstige Leistung erbringenden Unternehmer vorhandenen Unterlagen gewährleistet ist. Die im Absatz 6, Ziffer 3 und 4 geforderten Angaben können auch in anderen beim Unternehmer oder Leistungsempfänger, soweit dieser ebenfalls Unternehmer ist, vorhandenen Unterlagen enthalten sein, wenn auf diese Unterlagen in dem Beleg (der Gutschrift) hingewiesen ist.
  8. Absatz 8Belege (Gutschriften) sind in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen abzufassen. Soweit diese nicht in einer für den Unternehmer im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache abgefaßt sind, hat der Unternehmer auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung der Belegdurchschrift (Belegzweitschrift) oder der Gutschrift beizubringen.
  9. Absatz 9Der Beleg ist zu erteilen
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde; bei Leistungen auf Grund von Dauerschuldverhältnissen mindestens einmal im Kalenderjahr über an den letzten Abrechnungszeitraum anschließende und noch nicht abgerechnete Lieferungen oder sonstige Leistungen,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, Zug um Zug mit der Bargeldzahlung.
    Bis zum Ablauf der nach Ziffer eins, jeweils in Betracht kommenden Frist ist, falls der zivilrechtliche Preis bis dahin noch nicht feststeht, ein vorläufiger Beleg zu erteilen, in dem der voraussichtliche zivilrechtliche Preis auszuweisen ist; die endgültige Belegerteilung hat mit der abschließenden Abrechnung zu erfolgen.
  10. Absatz 10Vom Beleg ist eine Durchschrift oder im selben Arbeitsgang mit der Belegerstellung eine Zweitschrift anzufertigen und durch sieben Jahre aufzubewahren. Als Zweitschrift im Sinne dieser Bestimmung gilt auch die Speicherung auf Datenträgern, wenn die Geschäftsfälle spätestens gleichzeitig mit der Belegerstellung erfaßt werden. Journalstreifen (Kontrollstreifen) einer Registrierkasse gelten auch dann als Zweitschriften im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie die gemäß Absatz 6, Ziffer eins, geforderte Angabe nicht enthalten und der Tag der Belegausstellung zwar nicht bei jedem registrierten Geschäftsfall festgehalten, jedoch aus dem Journalstreifen (Kontrollstreifen) eindeutig erkennbar ist. An die Stelle der Durchschrift (Zweitschrift) tritt im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, die dem Unternehmer zugeleitete Gutschrift. Die Aufbewahrungspflicht gilt auch für die im Absatz 7, genannten Unterlagen. Die Aufbewahrungsfrist läuft vom Schluß des sich aus der Datumsangabe (Absatz 6, Ziffer 2,) ergebenden Kalenderjahres, im Falle des Absatz 5, zweiter Satz jedoch vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das Anbot angenommen wurde.

    Die Durchschrift (Zweitschrift) und die an deren Stelle tretende Gutschrift zählen zu den zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belegen.

    Die Anfertigung und Aufbewahrung einer Durchschrift (Zweitschrift) kann bei fortlaufend numerierten Berechtigungsausweisen unterbleiben, wenn die vollständige Erfassung der aufgelegten Berechtigungsausweise gewährleistet ist.

  11. Absatz 11Wird den vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig entsprochen, so ist ein begründeter Anlaß gegeben, die sachliche Richtigkeit jener Bücher und Aufzeichnungen des zur Belegerteilung Verpflichteten in Zweifel zu ziehen, in denen die betreffenden Geschäftsfälle festzuhalten sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

Schlagworte

Belegerteilungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043906

Alte Dokumentnummer

N3196117960S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P132a/NOR12043906

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