Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention Art. 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

03.09.1958

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte


Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 11

  1. Absatz einsAlle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
  2. Absatz 2Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.

Anmerkung

Siehe dazu auch:
Art. 12 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und
Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Z 3 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom
30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3/1918;
Art. 9 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines
unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955;
Art. 7 Z 5 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955;
Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des
Vereinigungsrechtes, BGBl. Nr. 228/1950;
Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951;
Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975.

Schlagworte

Vereinsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Gesetzesvorbehalt

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12005749

Alte Dokumentnummer

N1195811776T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A11/NOR12005749

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