Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

12.08.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung,

Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

Paragraph 97, (1) Wird eine Militärperson vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der Paragraphen 95 und 96 entsprechenden Höhe zu ermitteln.

  1. Absatz 2,In der Ausbildungsphase kann nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach Paragraph 92, oder eine Verwendungsabgeltung nach Paragraph 96, oder eine Ergänzungszulage nach Paragraph 94 a, gebühren, wenn auf die Militärperson die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 148, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 BDG 1979 zutreffen.
  2. Absatz 3,Für denselben Zeitraum kann der Militärperson nur eine einzige nach den Paragraphen 95 und 96 anspruchsbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt sie zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.
  3. Absatz 4,Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einer Militärperson eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach Paragraph 92, oder eine Ergänzungszulage nach Paragraph 94 a, oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungsabgeltung gebühren. Wird die Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt eine Verwendungszulage nach Paragraph 92, oder eine Ergänzungszulage nach Paragraph 94 a, oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich der Militärperson, die diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.
  4. Absatz 5,Maßgebend für den Anspruch auf Funktionsabgeltung und auf Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Militärischen Dienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Militärischen Dienst angehört.
  5. Absatz 6,Werden Militärpersonen in der Zeit
    1. Ziffer eins
      vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen M BO 1, M ZO 1, M BO 2,
      M ZO 2, A 1, A 2 oder E 1 oder
    2. Ziffer 2
      vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1997 auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1, M ZO 1 oder A 1
    verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach Paragraph 92 und die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 96, die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach Paragraph 121 und über die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, anzuwenden.
  6. Absatz 7,Bei der Anwendung des Absatz 6, ist der Bemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 121 und der Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die der Militärperson gebührte, wenn sie als Berufsoffizier der Besoldungsgruppe der Berufsoffiziere oder als Beamter in Unteroffiziersfunktion der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechen
    1. Ziffer eins
      den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 die Verwendungsgruppe H 1,
    2. Ziffer 2
      den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 die Verwendungsgruppe H 2,
    3. Ziffer 3
      den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die Verwendungsgruppe C,
    4. Ziffer 4
      den Verwendungsgruppen M BUO 2, M ZUO 2 und M ZCh die Verwendungsgruppe D.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40010737

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P97/NOR40010737

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