Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung,
Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung
§ 97. (1) Die BemessungParagraph 97, (1) Die Bemessung
der Funktionszulage und der Verwendungszulage nach § 92 undder Funktionszulage und der Verwendungszulage nach Paragraph 92, und
- wenn eine Militärperson vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes verwendet wird - der Funktionabgeltung und der Verwendungsabgeltung nach § 96- wenn eine Militärperson vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes verwendet wird - der Funktionabgeltung und der Verwendungsabgeltung nach Paragraph 96
bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Im Fall der Z 2 ist eine den Bemessungskriterien der §§ 95 und 96 entsprechende Abgeltungshöhe vorzusehen.bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Im Fall der Ziffer 2, ist eine den Bemessungskriterien der Paragraphen 95 und 96 entsprechende Abgeltungshöhe vorzusehen.
(2)Absatz 2,In der Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses nach § 148 BDG 1979 gebührt nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach § 92 oder eine Verwendungsabgeltung nach § 96, wenn die Militärperson im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut ist.In der Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses nach Paragraph 148, BDG 1979 gebührt nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach Paragraph 92, oder eine Verwendungsabgeltung nach Paragraph 96,, wenn die Militärperson im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut ist.
(3)Absatz 3,Für denselben Zeitraum kann der Militärperson nur eine einzige nach den §§ 95 und 96 anspruchsbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt sie zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.Für denselben Zeitraum kann der Militärperson nur eine einzige nach den Paragraphen 95 und 96 anspruchsbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt sie zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.
(4)Absatz 4,Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einer Militärperson eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren.
(5)Absatz 5,Maßgebend für den Anspruch auf Funktionsabgeltung und auf Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Militärischen Dienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Militärischen Dienst angehört.
(6)Absatz 6,Werden Militärpersonen in der Zeit
vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen M BO 1, M ZO 1, M BO 2,
M ZO 2, A 1, A 2 oder E 1 oder
vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1997 auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1, M ZO 1 oder A 1
verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach § 92 und die Verwendungsabgeltung nach § 96 die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach § 121 und über die Verwendungsabgeltung nach § 122 anzuwenden.verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach Paragraph 92 und die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 96, die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach Paragraph 121 und über die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, anzuwenden.
(7)Absatz 7,Bei der Anwendung des Abs. 6 ist der Bemessung der Verwendungszulage nach § 121 und der Verwendungsabgeltung nach § 122 jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die der Militärperson gebührte, wenn sie als Berufsoffizier der Besoldungsgruppe der Berufsoffiziere oder als Beamter in Unteroffiziersfunktion der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechenBei der Anwendung des Absatz 6, ist der Bemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 121 und der Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die der Militärperson gebührte, wenn sie als Berufsoffizier der Besoldungsgruppe der Berufsoffiziere oder als Beamter in Unteroffiziersfunktion der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechen
den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 die Verwendungsgruppe H 1,
den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 die Verwendungsgruppe H 2,
den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die Verwendungsgruppe C,
den Verwendungsgruppen M BUO 2, M ZUO 2 und M ZCh die Verwendungsgruppe D.