(6)Absatz 6,Werden Militärpersonen im Jahre 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen H 2 oder H 1 verwendet, so sind auf sie statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach § 92 und die Verwendungsabgeltung nach § 96 die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach § 121 und über die Verwendungsabgeltung nach § 122 anzuwenden. In diesem Fall ist der Bemessung der Verwendungszulage nach § 121 und der Verwendungsabgeltung nach § 122 jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechenWerden Militärpersonen im Jahre 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen H 2 oder H 1 verwendet, so sind auf sie statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach Paragraph 92 und die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 96, die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach Paragraph 121 und über die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, anzuwenden. In diesem Fall ist der Bemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 121 und der Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechen
den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die Verwendungsgruppe C (Beamte in Unteroffiziersfunktion),
den Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 die Verwendungsgruppe D (Beamte in Unteroffiziersfunktion).