Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung,

Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

Paragraph 97, (1) Die Bemessung

  1. Ziffer eins
    der Funktionszulage und der Verwendungszulage nach Paragraph 92, und
  2. Ziffer 2
    - wenn eine Militärperson vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes verwendet wird - der Funktionabgeltung und der Verwendungsabgeltung nach Paragraph 96
bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Im Fall der Ziffer 2, ist eine den Bemessungskriterien der Paragraphen 95 und 96 entsprechende Abgeltungshöhe vorzusehen.
  1. Absatz 2,In der Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses nach Paragraph 148, BDG 1979 gebührt nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach Paragraph 92, oder eine Verwendungsabgeltung nach Paragraph 96,, wenn die Militärperson im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut ist.
  2. Absatz 3,Für denselben Zeitraum kann der Militärperson nur eine einzige nach den Paragraphen 95 und 96 anspruchsbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt sie zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.
  3. Absatz 4,Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einer Militärperson eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren.
  4. Absatz 5,Maßgebend für den Anspruch auf Funktionsabgeltung und auf Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Militärischen Dienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Militärischen Dienst angehört.
  5. Absatz 6,Werden Militärpersonen im Jahre 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen H 2 oder H 1 verwendet, so sind auf sie statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach Paragraph 92 und die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 96, die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach Paragraph 121 und über die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, anzuwenden. In diesem Fall ist der Bemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 121 und der Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechen
    1. Ziffer eins
      den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die Verwendungsgruppe C (Beamte in Unteroffiziersfunktion),
    2. Ziffer 2
      den Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 die Verwendungsgruppe D (Beamte in Unteroffiziersfunktion).

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12109263

Alte Dokumentnummer

N6199439658J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P97/NOR12109263

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