Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 764

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 764

Inkrafttretensdatum

05.02.2022

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Honorar für Ausnahmebestätigung von der Impfpflicht für Schwangere

Paragraph 764,
  1. Absatz einsFür die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID-19-Impfpflicht (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, des COVID-19-Impfpflichtgesetzes [COVID-19-IG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2022,) hat die Österreichische Gesundheitskasse den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen.
  2. Absatz 2Für Schwangere, die nicht nach den Bundesgesetzen krankenversichert oder anspruchsberechtigte Angehörige sind, ist die Österreichische Gesundheitskasse der zuständige Krankenversicherungsträger.
  3. Absatz 3Die Österreichische Gesundheitskasse ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2022

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40242773

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P764/NOR40242773

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