Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 764
Inkrafttretensdatum
05.02.2022
Außerkrafttretensdatum
19.07.2022
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Honorar für Ausnahmebestätigung von der Impfpflicht für Schwangere
§ 764.Paragraph 764,
(1)Absatz einsFür die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID-19-Impfpflicht (§ 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 des COVID-19-Impfpflichtgesetzes [COVID-19-IG], BGBl. I Nr. 30/2022) hat die Österreichische Gesundheitskasse den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen.Für die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID-19-Impfpflicht (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, des COVID-19-Impfpflichtgesetzes [COVID-19-IG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2022,) hat die Österreichische Gesundheitskasse den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen. (2)Absatz 2Für Schwangere, die nicht nach den Bundesgesetzen krankenversichert oder anspruchsberechtigte Angehörige sind, ist die Österreichische Gesundheitskasse der zuständige Krankenversicherungsträger.
(3)Absatz 3Die Österreichische Gesundheitskasse ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 30/2022
Im RIS seit
18.03.2022
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40242773