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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 73

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

1. zu Abs. 2 vgl. § 690 Abs. 4
2. Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 690 Abs. 1 Z 3).

Text

2. UNTERABSCHNITT
Sonstige Beiträge zur Pflichtversicherung

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

Paragraph 73,
  1. Absatz einsVon jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar
    1. Ziffer eins
      bei Personen nach den Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 572 Absatz 4, oder 600 Absatz 5, in der Höhe von 5,1%,
    2. Ziffer 2
      bei Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG oder Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG in der Höhe von 5,1%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge
    der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

    Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

  2. Absatz 2Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher), mit Ausnahme der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG oder Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG genannten Personen, hat die Pensionsversicherungsanstalt 178% der nach Absatz eins, einbehaltenen Beträge an den Dachverband zu überweisen. Als Beitrag für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG oder Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG genannten Personen, mit Ausnahme jener in Absatz 2 a, genannten Personen hat die Pensionsversicherungsanstalt 171% der nach Absatz eins, einbehaltenen Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu überweisen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 29, B-KUVG genannten Personen 308% der nach Absatz eins, einbehaltenen Beträge an die von ihr durchgeführte Krankenversicherung zu überweisen.
  3. Absatz 2 aAls Beitrag für Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG ausgenommen sind, hat die Pensionsversicherungsanstalt die nach Absatz eins, Ziffer 2, einbehaltenen Beträge vervielfacht mit dem im Absatz 2, zweiter Satz genannten Hundertsatz an die jeweilige Krankenfürsorgeeinrichtung zu überweisen. Dabei darf die Differenz zwischen dem so ermittelten Überweisungsbetrag und dem Einbehalt jene Differenz nicht übersteigen, die sich bei Anwendung des Beitragssatzes nach Absatz eins, Ziffer 2, ergeben würde.
  4. Absatz 3Die Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 479, haben von jeder von ihnen zur Auszahlung gelangenden laufenden Geldleistung und Sonderzahlung, durch die eine Teilversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, begründet wird, einen Betrag in der gleichen Höhe einzubehalten, wie er bei den im Absatz eins, genannten Pensionen einzubehalten ist. Absatz eins a, ist anzuwenden.
  5. Absatz 4In der Krankenversicherung der nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, teilversicherten Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 479, haben die Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung 180% der nach Absatz 3, einbehaltenen Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu überweisen.
  6. Absatz 5Die Beiträge gemäß Absatz 2, erster Satz sind vorschussweise in monatlichen Raten auf Grund der im vorangegangenen Kalendermonat gemäß Absatz eins, einbehaltenen Beträge dem Dachverband zu überweisen. Der Ausgleich zu den gemäß Absatz 2, erster Satz in einem Kalenderjahr zu überweisenden Beiträgen ist innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Der Dachverband teilt die einlangenden Beiträge auf die zuständigen Träger der Krankenversicherung nach einem Schlüssel auf, der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz bis 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres mit Verordnung festzusetzen ist. Der Schlüssel ist für jedes Geschäftsjahr so zu berechnen, dass die Beiträge unter Berücksichtigung des Verhältnisses, in dem der Pensionsaufwand einschließlich des Aufwandes für Ausgleichszulagen aller nach Absatz 2, erster Satz beitragspflichtigen Träger der Pensionsversicherung auf die bei den einzelnen Trägern der Krankenversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder d krankenversicherten Personen entfällt, aufzuteilen sind. Der Dachverband hat die vorschussweise einlangenden Beiträge nach dem 20. eines jeden Kalendermonates vorläufig nach einem Schlüssel aufzuteilen und an die zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen, der jährlich bis zum 30. November für das Folgejahr nach den gleichen Grundsätzen wie der endgültige Schlüssel nach den jeweils aktuellsten Daten festzusetzen ist. Der Ausgleich ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung vorzunehmen. Hinsichtlich der Bevorschussung der Beiträge gemäß Absatz 2, zweiter und dritter Satz und des Ausgleiches für ein Kalenderjahr ist entsprechend vorzugehen.

Anmerkung

§ 71 samt Überschrift wurde gem. Art. 1 Z 59, BGBl. I Nr. 100/2018, aufgehoben. Die Unterabschnittsüberschriften wurden daher übernommen.

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40216116

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P73/NOR40216116

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