Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 87b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87b

Inkrafttretensdatum

22.06.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Anspruch auf Auskunft

Paragraph 87 b,
  1. Absatz einsWer im Inland Werkstücke verbreitet, an denen das Verbreitungsrecht durch In-Verkehr-Bringen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erloschen ist (Paragraph 16, Absatz 3,), hat dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig Auskunft über Hersteller, Inhalt, Herkunftsland und Menge der verbreiteten Werkstücke zu geben. Anspruch auf Auskunft hat, wem das Recht, die Werkstücke im Inland zu verbreiten, im Zeitpunkt des Erlöschens zugestanden ist.
  2. Absatz 2Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist, kann Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre und nicht gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde; zur Erteilung der Auskunft sind der Verletzer und die Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig
    1. Ziffer eins
      rechtsverletzende Waren in ihrem Besitz gehabt,
    2. Ziffer 2
      rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen oder
    3. Ziffer 3
      für Rechtsverletzungen genutzte Dienstleistungen erbracht haben.
  3. Absatz 2 aDie Pflicht zur Auskunftserteilung nach Absatz 2, umfasst, soweit angebracht,
    1. Ziffer eins
      die Namen und Anschriften der Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
    2. Ziffer 2
      die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und die Preise, die für die Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
  4. Absatz 3Vermittler im Sinn des Paragraph 81, Absatz eins a, haben dem Verletzten auf dessen schriftliches und ausreichend begründetes Verlangen Auskunft über die Identität des Verletzers (Name und Anschrift) beziehungsweise die zur Feststellung des Verletzers erforderlichen Auskünfte zu geben. In die Begründung sind insbesondere hinreichend konkretisierte Angaben über die den Verdacht der Rechtsverletzung begründenden Tatsachen aufzunehmen. Der Verletzte hat dem Vermittler die angemessenen Kosten der Auskunftserteilung zu ersetzen.
  5. Absatz 4Vertreter des Kunstmarkts, die an einer dem Folgerecht unterliegenden Veräußerung im Sinn des Paragraph 16 b, Absatz 2, beteiligt waren, haben dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig alle Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Zahlung aus dieser Veräußerung erforderlich sein können. Der Anspruch erlischt, wenn die Auskünfte nicht in einem Zeitraum von drei Jahren nach der Weiterveräußerung verlangt werden.

Anmerkung

EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003;
Art. II, BGBl. I Nr. 22/2006;
Art. II, BGBl. I Nr. 81/2006;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.

Schlagworte

Europäische Union, EU, EG, EWR

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40078176

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P87b/NOR40078176

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