Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/08/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0103

Entscheidungsdatum

23.07.2024

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §49 Abs1
AlVG 1977 §49 Abs2

Rechtssatz

Ein Arbeitsloser, dessen Unterlassung einer Kontrollmeldung aus triftigem Grund entschuldigt ist, darf nicht einfach zuwarten, ohne sich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Er ist vielmehr gemäß Paragraph 49, Absatz eins, AlVG von Gesetzes wegen zur wöchentlichen Meldung verpflichtet, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle hat einen von dieser gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden Kontrolltermin festgesetzt. Ohne die Vorschreibung eines konkreten Kontrollmeldetermins besteht daher eine Verpflichtung, sich spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrolltermin folgt, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG persönlich erneut zu melden vergleiche VwGH 17.2.2020, Ra 2019/08/0175; sowie nochmals 19.9.2007, 2006/08/0272). Der Arbeitslose wäre daher, auch wenn ein triftiger Grund im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG für das Unterbleiben der Kontrollmeldung vorgelegen sein sollte, verpflichtet gewesen - soweit ihm kein anderer Termin vorgeschrieben wurde - spätestens am letzten Tag der folgenden Kalenderwoche eine Meldung nach Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG vorzunehmen, widrigenfalls ab dem Tag der insoweit versäumten Kontrollmeldung ein Anspruchsverlust eintritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080103.L04

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080103_20240723L04