Der Absolvierung einer notwendigen Prüfung in einer (die Arbeitslosigkeit bzw. die Verfügbarkeit nicht ausschließenden) Ausbildung, die der Erlangung einer beruflichen Qualifikation und damit der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient, kann grundsätzlich die Eignung, einen Entschuldigungsgrund für einen Kontrollmeldetermin im Sinn von § 49 Abs. 2 AlVG darzustellen, nicht von vornherein abgesprochen werden.Der Absolvierung einer notwendigen Prüfung in einer (die Arbeitslosigkeit bzw. die Verfügbarkeit nicht ausschließenden) Ausbildung, die der Erlangung einer beruflichen Qualifikation und damit der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient, kann grundsätzlich die Eignung, einen Entschuldigungsgrund für einen Kontrollmeldetermin im Sinn von Paragraph 49, Absatz 2, AlVG darzustellen, nicht von vornherein abgesprochen werden.