Durch § 7 Abs. 2 KStG 1988 ist die Regelung des § 30 EStG 1988 auch für Körperschaften anwendbar. § 24 Abs. 3 Z 4 KStG 1988 schließt nur die Anwendbarkeit der §§ 30b und 30c EStG 1988 (auf Körperschaften iSd § 7 Abs. 3 KStG 1988) aus. Der Tatbestand des § 30 EStG 1988 erfasst Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Darunter fällt - im Hinblick auf § 7 Abs. 2 KStG 1988 - auch die Veräußerung von Grundstücken, die sich im außerbetrieblichen Vermögen einer Körperschaft befinden.Durch Paragraph 7, Absatz 2, KStG 1988 ist die Regelung des Paragraph 30, EStG 1988 auch für Körperschaften anwendbar. Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 4, KStG 1988 schließt nur die Anwendbarkeit der Paragraphen 30 b und 30c EStG 1988 (auf Körperschaften iSd Paragraph 7, Absatz 3, KStG 1988) aus. Der Tatbestand des Paragraph 30, EStG 1988 erfasst Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Darunter fällt - im Hinblick auf Paragraph 7, Absatz 2, KStG 1988 - auch die Veräußerung von Grundstücken, die sich im außerbetrieblichen Vermögen einer Körperschaft befinden.