Selbst wenn ein Fall, bei welchem eine Immobilienveräußerung (weil tatsächlich vorgenommen bzw. konkret nachweisbar innerhalb des absehbaren Zeitraumes geplant) in die Liebhabereibeurteilung der laufenden Bewirtschaftung (Vermietung) der Immobilien (Prognoserechnung iSd des § 2 Abs. 3 LiebhabereiV 1993) einzubeziehen war (bzw. einbezogen wurde), vorliegen sollte und im Ergebnis dennoch von Liebhaberei auszugehen war, bewirkt allerdings die Einbeziehung der konkret geplanten Veräußerungsgewinne in die Prognoserechnung nicht, dass die Liegenschaftsveräußerung nicht nach § 7 Abs. 2 KStG 1988 iVm § 30 EStG 1988 zu erfassen wäre. Die Liebhabereibeurteilung hat vielmehr nur zur Folge, dass die Grundstücke nicht im Betriebsvermögen, sondern im außerbetrieblichen Vermögen der Körperschaft gehalten werden (vgl. VwGH 3.4.2019, Ro 2017/15/0030).Selbst wenn ein Fall, bei welchem eine Immobilienveräußerung (weil tatsächlich vorgenommen bzw. konkret nachweisbar innerhalb des absehbaren Zeitraumes geplant) in die Liebhabereibeurteilung der laufenden Bewirtschaftung (Vermietung) der Immobilien (Prognoserechnung iSd des Paragraph 2, Absatz 3, LiebhabereiV 1993) einzubeziehen war (bzw. einbezogen wurde), vorliegen sollte und im Ergebnis dennoch von Liebhaberei auszugehen war, bewirkt allerdings die Einbeziehung der konkret geplanten Veräußerungsgewinne in die Prognoserechnung nicht, dass die Liegenschaftsveräußerung nicht nach Paragraph 7, Absatz 2, KStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 30, EStG 1988 zu erfassen wäre. Die Liebhabereibeurteilung hat vielmehr nur zur Folge, dass die Grundstücke nicht im Betriebsvermögen, sondern im außerbetrieblichen Vermögen der Körperschaft gehalten werden vergleiche VwGH 3.4.2019, Ro 2017/15/0030).