Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. Nr. 33/1993 (LiebhabereiV 1993) ist auch zu § 7 Abs. 2 KStG 1988 ergangen und gilt demnach auch für der Körperschaftsteuer unterliegende Rechtssubjekte.Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993, (LiebhabereiV 1993) ist auch zu Paragraph 7, Absatz 2, KStG 1988 ergangen und gilt demnach auch für der Körperschaftsteuer unterliegende Rechtssubjekte.