Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/15/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0101

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Index

32/04 Steuern vom Umsatz
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Rechtssatz

Auch die als Büroräumlichkeiten genutzten und für Schulungen und Werbeveranstaltungen erforderlichen Räumlichkeiten stellen für Bankgeschäfte erforderliche Räumlichkeiten dar, zumal der Betrieb eines Finanzinstituts, das Bankgeschäfte iSd Paragraph eins, Absatz eins, BWG 1993 tätigt, auch zahlreiche weitere Tätigkeiten (insbesondere im Backoffice) erfordert, die die operative Kerntätigkeit der Bankgeschäfte des Paragraph eins, Absatz eins, BWG 1993 unterstützen oder überhaupt erst ermöglichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150101.L04

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2020150101_20211116L04