Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn das BFG bei der Beurteilung des tatsächlichen Wirkens in der Geschäftsführung, also wer die für die Gesellschaft relevante Willensbildung getroffen hat, und für die Frage, ob die bisherigen Geschäftsführer lediglich formal im Unternehmen belassen wurden, um die Wirkungen des Mantelkaufs zu vermeiden, in erster Linie auf das neue Geschäftsfeld und nicht die bloße Abwicklung der ehemaligen Tätigkeit abgestellt hat.