Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/04/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/04/0214

Entscheidungsdatum

22.02.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Das Wort "Verlegen" iSd Paragraph 49, GewO 1973 bedeutet ein Bewirken, daß an die Stelle eines bisher innegehabten Ortes ein anderer Ort tritt (Hinweis E 2.7.1982, 81/04/0190, VwSlg 10786 A/1982), das heißt, daß das Gewerbe an einem anderen Ort "ausgeübt" wird. Von einer Standortverlegung kann daher nur dann gesprochen werden, wenn gleichzeitig mit der Betriebsaufnahme im neuen Standort der Betrieb im bisherigen Standort eingestellt wird.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040214.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992040214_19940222X03