Das Wort "Verlegen" iSd § 49 GewO 1973 bedeutet ein Bewirken, daß an die Stelle eines bisher innegehabten Ortes ein anderer Ort tritt (Hinweis E 2.7.1982, 81/04/0190, VwSlg 10786 A/1982), das heißt, daß das Gewerbe an einem anderen Ort "ausgeübt" wird. Von einer Standortverlegung kann daher nur dann gesprochen werden, wenn gleichzeitig mit der Betriebsaufnahme im neuen Standort der Betrieb im bisherigen Standort eingestellt wird.Das Wort "Verlegen" iSd Paragraph 49, GewO 1973 bedeutet ein Bewirken, daß an die Stelle eines bisher innegehabten Ortes ein anderer Ort tritt (Hinweis E 2.7.1982, 81/04/0190, VwSlg 10786 A/1982), das heißt, daß das Gewerbe an einem anderen Ort "ausgeübt" wird. Von einer Standortverlegung kann daher nur dann gesprochen werden, wenn gleichzeitig mit der Betriebsaufnahme im neuen Standort der Betrieb im bisherigen Standort eingestellt wird.