Die amtswegige Wahrnehmung der behördlichen Zuständigkeit hat in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen. - Zufolge Art 119a Abs 5 zweiter Satz B-VG steht jeder Partei des Verwaltungsverfahrens auch das Recht zu, daß ihre Sache vor der zuständigen Behörde verhandelt und entscheiden wird. Die Aufsichtsbehörde muß daher eine zulässig erhobene Vorstellung, in der die Unzuständigkeit der Gemeindeorgane geltend gemacht wird, einer meritorischen Erledigung zuführen.Die amtswegige Wahrnehmung der behördlichen Zuständigkeit hat in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen. - Zufolge Artikel 119 a, Absatz 5, zweiter Satz B-VG steht jeder Partei des Verwaltungsverfahrens auch das Recht zu, daß ihre Sache vor der zuständigen Behörde verhandelt und entscheiden wird. Die Aufsichtsbehörde muß daher eine zulässig erhobene Vorstellung, in der die Unzuständigkeit der Gemeindeorgane geltend gemacht wird, einer meritorischen Erledigung zuführen.