Durch die Formulierung: "... nach Maßnahme der Bundesgesetze im
Auftrag ... oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag ..." im
Art 119 Abs 1 B-VG ist eindeutig klargestellt, daß die Zuständigkeit des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes oder des Landes, als Verwaltungsbehörde erster Instanz zu entscheiden, nicht schon - ausgenommen den Fall, daß es bereits durch ein Altbestandsgesetz bestimmt worden ist - mit dem Wirksamwerden der Bundesverfassungsgesetz-Novelle 1962 am 31.12.1965 eingetreten ist, sondern damit nur die potentielle Möglichkeit eröffnet worden ist, in einer durch Bundesgesetz oder Landesgesetz geregelten Verwaltungsmaterie den Bürgermeister ausdrücklich zu ermächtigen, als Behörde erster Instanz zu entscheiden. (In der Bauordnung für Steiermark selbst ist eine solche Bestimmung, die den Bürgermeister ermächtigen würde, im übertragenen Wirkungsbereich als Behörde erster Instanz einzuschreiten, nicht enthalten. Daher: Unzuständigkeit desselben.)Artikel 119, Absatz eins, B-VG ist eindeutig klargestellt, daß die Zuständigkeit des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes oder des Landes, als Verwaltungsbehörde erster Instanz zu entscheiden, nicht schon - ausgenommen den Fall, daß es bereits durch ein Altbestandsgesetz bestimmt worden ist - mit dem Wirksamwerden der Bundesverfassungsgesetz-Novelle 1962 am 31.12.1965 eingetreten ist, sondern damit nur die potentielle Möglichkeit eröffnet worden ist, in einer durch Bundesgesetz oder Landesgesetz geregelten Verwaltungsmaterie den Bürgermeister ausdrücklich zu ermächtigen, als Behörde erster Instanz zu entscheiden. (In der Bauordnung für Steiermark selbst ist eine solche Bestimmung, die den Bürgermeister ermächtigen würde, im übertragenen Wirkungsbereich als Behörde erster Instanz einzuschreiten, nicht enthalten. Daher: Unzuständigkeit desselben.)