Die Widmung eines Grundstückes zum Zwecke der Bebauung mit einem bundeseigenen Gebäude, das öffentlichen Zwecken dient (Unterbringung eines Wählamtes für den Fernsprechverkehr), ist ein Akt der "örtlichen Baupolizei" und damit ein Akt der Vollziehung in Bausachen. Zufolge des klaren Wortlautes des Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG ist dieser Akt aber - ausgenommen hinsichtlich der Bestimmung der Baulinie und des Niveaus - ausdrücklich vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ausgeschlossen.Die Widmung eines Grundstückes zum Zwecke der Bebauung mit einem bundeseigenen Gebäude, das öffentlichen Zwecken dient (Unterbringung eines Wählamtes für den Fernsprechverkehr), ist ein Akt der "örtlichen Baupolizei" und damit ein Akt der Vollziehung in Bausachen. Zufolge des klaren Wortlautes des Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG ist dieser Akt aber - ausgenommen hinsichtlich der Bestimmung der Baulinie und des Niveaus - ausdrücklich vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ausgeschlossen.