Die im Bundesland Steiermark derzeit noch als landesgesetzliche Vorschrift geltende Verordnung über die baupolizeiliche Behandlung öffentlicher Bauten vom 20.11.1938, DRGBl I S, 1677, regelt nur die baupolizeiliche Genehmigung, Überwachung und Abnahme bei den in dieser Verordnung näher bezeichneten Bauführungen, nicht aber das diesem Verfahren vorausgehende Verfahren der Bauplatzschaffung.Die im Bundesland Steiermark derzeit noch als landesgesetzliche Vorschrift geltende Verordnung über die baupolizeiliche Behandlung öffentlicher Bauten vom 20.11.1938, DRGBl römisch eins S, 1677, regelt nur die baupolizeiliche Genehmigung, Überwachung und Abnahme bei den in dieser Verordnung näher bezeichneten Bauführungen, nicht aber das diesem Verfahren vorausgehende Verfahren der Bauplatzschaffung.