Ungeachtet der gekürzten Wiedergabe der Bestimmung des Art 15 Abs 5 B-VG ist der gesamte Inhalt dieser Verfassungsbestimmungen im Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG bei der "örtlichen Baupolizei" als angeführt anzusehen. Das bedeutet, daß aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundes bei bundeseigenen Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus - also nicht nur die Bekanntgabe - herausgenommen ist und daher nunmehr (als Teil der örtlichen Baupolizei) im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde verbleibt. Diese Bestimmung muß allerdings als Ausnahmebestimmung eng ausgelegt werden. Sie umfaßt nicht andere Verbauungsunterlagen, wie etwa die Bauweise, die Gebäudehöhe, die Bestimmung von Vorgärten oder von Seitenabständen uam. In diesem eingeschränkten Rahmen ist aber die Bestimmung und die Bekanntgabe der Baulinien und des Niveaus eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei, und zwar auch dann, wenn es sich um bundeseigene Gebäude handelt, die öffentlichen Zwecken dienen, weil die "Zweckwidmung" eines Gebäudes nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (E 15.12.1967, B 329/67) und des Verwaltungsgerichtshofes (E 3.11.1967, 1885/66) für die Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ohne Bedeutung ist.Ungeachtet der gekürzten Wiedergabe der Bestimmung des Artikel 15, Absatz 5, B-VG ist der gesamte Inhalt dieser Verfassungsbestimmungen im Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG bei der "örtlichen Baupolizei" als angeführt anzusehen. Das bedeutet, daß aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundes bei bundeseigenen Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus - also nicht nur die Bekanntgabe - herausgenommen ist und daher nunmehr (als Teil der örtlichen Baupolizei) im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde verbleibt. Diese Bestimmung muß allerdings als Ausnahmebestimmung eng ausgelegt werden. Sie umfaßt nicht andere Verbauungsunterlagen, wie etwa die Bauweise, die Gebäudehöhe, die Bestimmung von Vorgärten oder von Seitenabständen uam. In diesem eingeschränkten Rahmen ist aber die Bestimmung und die Bekanntgabe der Baulinien und des Niveaus eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei, und zwar auch dann, wenn es sich um bundeseigene Gebäude handelt, die öffentlichen Zwecken dienen, weil die "Zweckwidmung" eines Gebäudes nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (E 15.12.1967, B 329/67) und des Verwaltungsgerichtshofes (E 3.11.1967, 1885/66) für die Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ohne Bedeutung ist.