Kann ein Widmungsbescheid auch in seinen raumordnenden Teilen nicht als eine Maßnahme der örtlichen Raumplanung angesehen werden, so handelt es sich bei diesem Bescheid um eine Angelegenheit der Baupolizei. Dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört dieser Bescheid, abgesehen von sonstigen Voraussetzungen, jedoch nur dann an, wenn auf ihn die Ausnahmebestimmungen des Art 15 Abs 5 B-VG keine Anwendung finden.Kann ein Widmungsbescheid auch in seinen raumordnenden Teilen nicht als eine Maßnahme der örtlichen Raumplanung angesehen werden, so handelt es sich bei diesem Bescheid um eine Angelegenheit der Baupolizei. Dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört dieser Bescheid, abgesehen von sonstigen Voraussetzungen, jedoch nur dann an, wenn auf ihn die Ausnahmebestimmungen des Artikel 15, Absatz 5, B-VG keine Anwendung finden.