Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1026/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7319 A/1968

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1026/67

Entscheidungsdatum

25.03.1968

Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Graz 1881;
BauO Stmk 1857 §138;
BauO Stmk 1857 §29;
Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964;

Rechtssatz

Das Steiermärkische Landesgesetz vom 4.7.1964 über die Flächennutzungspläne und Bebauungspläne, Landesgesetzblatt Nr 329, bietet der Landeshauptstadt Graz sowie allen übrigen Gemeinden der Steiermark die Gelegenheit, Flächennutzungspläne und Bebauungspläne in der Form von Verordnungen zu erstellen. Dieses Gesetz hatte aber nicht zur Folge, daß damit allen Bestimmungen in der Bauordnung für Graz und in der Bauordnung für Steiermark, die die Widmung in der Form eines Bescheides zum Gegenstand haben, derogiert worden wäre. Dieses Landesgesetz hat zwar die rechtliche Grundlage für generelle Flächenwidmungsbestimmungen und Bebauungsbestimmungen geliefert, nicht aber solche generelle Normen hervorgebracht, daß solche generelle Bestimmungen noch nicht erlassen worden sind, den nach den beiden Bauordnungen weiterhin bestehenden Möglichkeiten, aus Anlaß eines konkreten Bauvorhabens örtliche Widmungsbestimmungen und Bebauungsbestimmungen für den Einzelfall festzulegen, derogiert worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001026.X05

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1967001026_19680325X05