Die Widmung eines Grundstückes für Bauzwecke ist nach der Bauordnung für Steiermark ein mehrschichtiger Verwaltungsakt. Er umfaßt zunächst die Widmung eines Grundes für Zwecke der Bebauung. Dieser Verwaltungsakt entspricht dem Flächenwidmungsplan nach anderen österreichischen Bauordnungen. Mit der Widmung wird aber auch die Art der Bebauung festgelegt. Dem entspricht in den anderen Bauordnungen der Bebauungsplan. Durch die Widmung nach der steiermärkischen Bauordnung werden aber auch die Grenzen des Bauplatzes festgesetzt. Diese Maßnahme (Grundzerstückung) wird in den anderen Bauordnungen Grundabteilung (Schaffung von Bauplätzen) genannt. Schließlich kann die Widmung auch den Verwaltungsakt, der in anderen österreichischen Bauordnungen als "Bekanntgabe der Fluchtlinien und Höhenlagen" bezeichnet wird, umfassen, soweit ihre Festsetzung nicht durch gesonderten Bescheid erfolgt. Der wesentliche Unterschied gegenüber den entsprechenden Institutionen der anderen Bauordnungen liegt darin, daß nach der Bauordnung für Steiermark alle diese Verwaltungsakte in einem einzigen Verwaltungsakt, und zwar in einem individuellen Verwaltungsakt (Bescheid), zusammengefaßt werden können, während nach den anderen Bauordnungen nur die "Bekanntgabe der Fluchtlinien und Höhenlage" und die Abteilungsbewilligung in Form eines individuellen Verwaltungsaktes ergeht, dagegen die Aufstellung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen durch generelle, auf der Stufe einer Verordnung stehende Verwaltungsakte erfolgt (Hinweis E 11.10.1965, 2300/64, VwSlg 6779 A/1965).